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Willkommen im Tresorhaus Geislingen.

Unsere Wertschließfächer - Ihre Sicherheit. Lagern Sie Wertsachen,
die Sie nicht Zuhause aufbewahren möchten, in sicheren Tresoren.

AGB

Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern

Das Tresorhaus Geislingen (nachstehend „Vermieter“) bietet seinen Kunden die Möglichkeit, ihre Edelmetalle und andere Wertgegenstände oder persönliche Papiere und Verträge in einem Schließfach sicher zu verwahren.

I. Vertragsschluss

Der Mietvertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Antrags und dessen Inhalt durch den Vermieter (durch Aushändigung eines gegengezeichneten Vertragsexemplars) zustande. Es steht dem Vermieter frei, den Antrag des Mieters ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Schließfach kann nur von einem einzelnen Mieter gemietet werden. Der Mieter ist berechtigt über den Schließfachinhalt alleine und unbeschränkt zu verfügen sowie Dritte zu bevollmächtigen. Die Einrichtung eines Schließfaches für einen Minderjährigen ist ausgeschlossen.

II. Dauer des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis wird mit einer Laufzeit von 1 Jahr geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der beiden Parteien das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf schriftlich kündigt. (E-Mail oder Fax ist nicht möglich). Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann insbesondere den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen die Verpflichtung aus Ziffer IV. verstößt oder wenn er mit der Entrichtung des fälligen Mietpreises länger als zwei Monate in Rückstand gerät und eine dem Mieter gesetzte angemessene Nachfrist zur Zahlung ergebnislos verstrichen ist. Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar, Untervermietung ist nicht gestattet.

III. Zugang und Verschluss des Schließfaches

Der Zutritt zum Schließfach kann nur zu den Öffnungszeiten des Vermieters erfolgen und wird schriftlich festgehalten. Das Schließfach steht unter dem Schließfachnummer Verschluss des Mieters und des Vermieters. Somit können beide Parteien nur gemeinsam das Fach öffnen. Das Verschließen erfolgt durch den Mieter allein. Der Mieter erhält zu dem von ihm zu schließenden Schloss vom Vermieter zwei gleiche Schlüssel, die er - möglichst getrennt - sorgfältig aufzubewahren hat.Für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Mieter allein verantwortlich. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall wird der Vermieter den Austausch des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel veranlassen. Zudem wird der Vermieter das Schließfach öffnen lassen. Über die Öffnung und deren Termin wird der Mieter verständigt. Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die durch diese Maßnahmen oder durch die Unterlassung der Benachrichtigung entstehen.

IV. Schließfachinhalt

Die Schließfächer und die darin befindlichen Kassetten dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck oder Sachen ähnlicher Art, außer Bargeld benutzt werden. Ausgeschlossen sind die Aufbewahrung von illegalen und oder giftigen oder gefährlichen Substanzen, radioaktivem Material und explosiven Stoffen. Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden. Der Vermieter nimmt grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt des Schließfaches, behält sich aber vor, jederzeit Einsicht in den Inhalt des Schließfaches zu verlangen, um sich von der Einhaltung der vorstehenden Bestimmung überzeugen zu können.

V. Bevollmächtigung und Ableben

Will der Mieter einen Dritten bevollmächtigen, so ist dies dem Vermieter gegenüber auf der Unterschriftenkarte für Schließfächer zu erklären. Diese ist im Beisein eines der Angestellten des Vermieters zu unterschreiben, andernfalls bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Mieters. Aus Sicherheitsgründen sollte der Dritte von dem Mieter persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein von einem Angestellten des Vermieters seine Unterschrift abgeben. Die Legitimation des Bevollmächtigten ist nach den gesetzlichen Vorschriften unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sicherzustellen. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so ist die Unterschrift des Dritten in einer notariell beglaubigten Urkunde beizubringen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. Wird er zugelassen, gelten bei Benutzung des Schließfaches dieselben Bestimmungen wie für den Mieter. Der Bevollmächtigte kanndieVollmachtwederweiterübertragennochUntervollmachterteilen. Die Bevollmächtigung eines Dritten kann dem Vermieter gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine bis zum Tod des Mieters erteilte und nicht anderweitig erloschene Vollmacht erlischt erst, wenn dem Vermieter der Tod des Mieters bekannt wird. Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein, Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird dem Vermieter eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsverhandlung vorgelegt, so darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den zum Schließfach zulassen, der in der Verfügung von Todes wegen zum Erben oder Testamentsvollstrecker berufen ist. Von mehreren Erben ist jeder allein zutrittsberechtigt. Die Erben können durch gemeinsame Erklärung einen Dritten nach den vorgenannten Bestimmungen bevollmächtigen.

VI. Beendigung des Mietvertrages

Bei Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung hat der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter dem Vermieter beide Schlüssel zum Schließfach und gegebenenfalls eine zum Schließfach gehörende Kassette in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sofern der Mieter nach Ablauf der Mietzeit das Schließfach nicht geräumt und die Schlüssel zurückgegeben hat, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert worden ist, ist der Vermieter berechtigt, vier Wochen nach Absendung dieser Aufforderung ohne Hinzuziehung des Mieters und ohne gerichtliches Verfahren das Schließfach zu öffnen. Die Öffnung des Schlosses erfolgt in Gegenwart von zwei Angestellten des Vermieters unter Aufnahme eines Protokolls über den Inhalt des Schließfaches. Der Mieter trägt die durch die Öffnung des Schließfaches entstandenen Kosten. Bis zur Öffnung des Schließfachs ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. Der Vermieter kann sich aus dem Inhalt des Schließfachs wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag sowie wegen sonstiger Forderungen befriedigen. Er ist befugt, die Sachen auszuwählen, aus denen er Befriedigung suchen will. Im Übrigen werden diese Sachen nach den Vorschriften des BGB über Pfandverkauf (§ 1235 ff.) verkauft. Die nicht veräußerten Sachen sowie einen etwa verbleibenden Überschuss kann der Vermieter anderweitig gesichert aufbewahren oder einer staatlichen Hinterlegungsstelle übergeben. Soweit die gerichtliche Hinterlegung des Schließfachinhalts unzulässig und eine Verwertung nicht möglich ist, darf ihn der Vermieter nach vorheriger Androhung unter Aufnahme eines Protokolls vernichten

VII. Haftung und Versicherung

Der Vermieter haftet bei Verlust oder Beschädigung an der Sache nur bei eigenem Verschulden. Gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub innerhalb der Geschäfts- und Tresorräume ist das Schließfach bis zu einer Höhe von 5.000 € versichert. Darüber hinaus obliegt es dem Mieter, das weitergehende Risiko durch eine erweiterte Versicherung zu decken. Diese Versicherung ist auf Antrag über den Vermieter abzuschließen. Dem Mieter bleibt es überlassen, die verwahrten Sachen sofort nach Entnahme aus dem Schließfach auf entstandene Schäden, Verluste usw. zu überprüfen und dem Vermieter sofort schriftlich anzuzeigen. Bei Schlüsselverlust haftet der Vermieter für den Verlust der verwahrten Gegenstände nur dann, wenn er aufgrund einer Verlustanzeige des Mieters die Zugangsmöglichkeit zum Schließfach nicht unterbunden hat.

VIII. Gerichtsstand

Für Mieter, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand Sitz des Vermieters. Gleiches gilt für Mieter, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.